Leitlinien – FGW-Satzung


FGW-Satzung


Richtlinienarbeit der FGW e.V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien

Geschäftsordnung

 

Inhalt

 

1 Allgemeines. 3

1.1 Geltungsbereich. 3

1.2 Technische Richtlinien. 3

2 Grundsätze der Richtlinienarbeit 4

2.1 Organisation. 4

2.2 Einleiten einer Richtlinienarbeit 5

2.3 Obleute. 5

2.4 Kostenregelung der Teilnahme. 5

2.5 Veröffentlichung und Verbreitung der Technischen Richtlinien. 6

2.6 Urheberrecht 6

2.7 Gültigkeit 6

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Institutionen und Personen, die an der Erstellung und Weiterentwicklung der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen mitwirken. Weiterhin soll das vorliegende Dokument allen Interessenten im In- und Ausland Zielsetzung, Arbeitsweise und rechtliche Zusammenhänge der Richtlinienarbeit verdeutlichen.

1.2 Technische Richtlinien

Die Erarbeitung der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen begann 1992 mit dem Ziel, Messverfahren anzugeben, mit denen verlässliche und vergleichbare Daten über Windenergieanlagen (WEA) nach dem neusten Stand der Technik ermittelt werden können. Die inhaltliche Gestaltung der Technischen Richtlinien obliegt den entsprechenden Fachausschüssen und Arbeitskreisen. An der Erstellung dieser Richtlinien in den Arbeitskreisen waren beteiligt: Unabhängige Messinstitute, Küstenländer und Immissionsschutzbehörden der Bundesrepublik Deutschland, Hersteller von WEA und deren Komponenten, Netzbetreiber, Versicherungsgesellschaften, Betriebsführungsgesellschaften, Institute und Hochschulen, Ingenieurbüros, Verband der Netzbetreiber e.V. (VDN), Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW).

Folgende Teile wurden bisher herausgegeben:

  1. Bestimmung der Schallemissionswerte (Teil 1)
  2. Bestimmung von Leistungskennlinie und standardisierten Energieerträgen (Teil 2)
  3. Bestimmung der Elektrischen Eigenschaften (Teil 3)
  4. Bestimmung der Netzanschlussgrößen (Teil 4)
  5. Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages (Teil 5)
  6. 60% Referenzertrag-Nachweis auf der Grundlage der Bestimmung von
    Windpotenzial und Energieerträge (Teil 6)
  7. Betrieb und Instandhaltung von Windenergieanlagen (Teil 7)
  8. Zertifizierung der Elektrischen Eigenschaften (Teil 8)
  9. Bestimmung der Elektromagnetischen Verträglichkeit (Teil 9)
  10. Bestimmung des Standortertrags (Teil 10)

Die Messungen aus den Bereichen Leistungskurve, Schallemission und Elektrische Eigenschaften (Teil 1 bis Teil 3) sollten als Grundlage zur Beurteilung von WEA, z. B. in Genehmigungsfragen, bei der Beurteilung von Netzanschlussmöglichkeiten oder für verlässliche Ertragsberechnungen dienen.

Inzwischen haben die einzelnen Technischen Richtlinien sowie die von unabhängigen Mess­instituten erstellten Messberichte in ihren Bereichen Geltung erlangt. Leistungskurven sind Grundlage von Kaufverträgen und Finanzierungszusagen, vermessene Schallemissionswerte finden sowohl in Kaufverträgen als auch im Zuge der Genehmigung Anwendung. Die Vermessung der elektrischen Eigenschaften entsprechend Technischer Richtlinie (Teil 3 und 4) wird von den Übertragungsnetzbetreibern für Berechnungen zum Anschluss an deren Netze gefordert.

Die Technische Richtlinie Teil 5 „Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages“ wurde zusammen mit dem Verband der Netzbetreiber (VDN), dem Bundesverband Windenergie (BWE) und dem Fachausschuss Leistungskurve der FGW erarbeitet. In dieser Richtlinie wurden die notwendigen Prozesse für die Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages gemäß dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) festgelegt.

 

Die Bestimmung von Energieerträgen entsprechend der Technischen Richtlinie Teil 6 dient dem Nachweis, ob am Standort ein Ertrag von mindestens 60% des Referenzertrages erzielt werden kann. Dieser Nachweis ist für die Vergütung von Strom aus Windenergie gemäß EEG zu führen

Die Technische Richtlinie Teil 7 „Instandhaltung von Windenergieanlagen“ wird zusammen mit Betriebsführungsgesellschaften, Serviceunternehmen, Herstellern und Versicherungen erarbeitet, um notwendige Prozesse und Dokumentationen im Bereich der Instandhaltung von Windenergieanlagen zu beschreiben. Ein standardisiertes Regelwerk zur Instandhaltung von Windenergieanlagen lag in der Vergangenheit nicht vor.

2      Grundsätze der Richtlinienarbeit

2.1      Organisation

Die Richtlinienarbeit findet in den folgenden Gremien statt:

  • Fachausschuss
  • Arbeitskreis.

Arbeitskreise werden von den Fachausschüssen eingesetzt, um spezifische Probleme zu bearbeiten.

Gremienmitglieder sind i.d.R. Mitglieder der FGW. Die Gremienmitglieder vertreten jeweils ihre persönliche sachverständige Auffassung, können aber auch die Ansicht u. a. eines Unternehmens, eines Verbandes, einer Behörde oder eines Institutes wiedergeben. Die Gremien sollten so besetzt sein, dass im Rahmen des Möglichen alle berechtigten Interessen angemessen vertreten sind. Jeder Fachausschuss hat eine/-n Obfrau/-mann.

Der Geschäftsführer der FGW beruft sich bei fachlichen Entscheidungen auf die jeweiligen Obleute. Die Namen der Unternehmen, die an der Bearbeitung einer Technischen Richtlinie beteiligt sind, können im Vorwort erwähnt werden.

Jedes FGW-Mitglied im Fachausschuss bzw. Arbeitskreis hat eine Stimme.

Beschlüsse sollten im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Ist dies nicht möglich, so muss abgestimmt werden, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gilt. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Obleute.

Sollte eine Abstimmung per Email durchgeführt werden, so gilt ein Vorschlag als angenommen, wenn während der gesetzten Frist nicht mehr als 50% der Teilnehmer der letzten Sitzung dagegen stimmen. Wird von einem Teilnehmer ein Vorschlag nicht kommentiert, so wird dies als Zustimmung gewertet.

Gäste (z.B. Experten zur Klärung spezifischer Fragen) werden auf Vorschlag von Fachausschussmitgliedern nach Absprache mit dem Obmann und der FGW-Geschäftsstelle eingeladen. Gäste haben kein Stimmrecht. Ausnahme: Die bei der Erstellung einer neuen Richtlinie mitwirkenden Gäste haben bei der Abstimmung zur Revision 0 das uneingeschränkte Stimmrecht.

Die Beratungen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Fachausschüsse erhalten die Fachausschussmitglieder Protokolle. Die Protokolle gelten als genehmigt, wenn sechs Wochen nach ihrem Versand keine schriftlichen Einwände bei der Geschäftsstelle der FGW erhoben worden sind. Gibt es Widersprüche, werden diese im Rahmen der folgenden Fachausschusssitzung geklärt.

Protokolle, Beratungsunterlagen sowie vorläufige Richtlinientexte sind vertraulich und nur für die jeweiligen Fachausschussmitglieder bestimmt. Hierzu gehören insbesondere Unterlagen, die unter den gesetzlichen Datenschutz fallen. Die Mitglieder dürfen jedoch die Stellen, die sie entsandt haben, intern unterrichten. Veröffentlichungen über die Fachausschussarbeit – auch auszugsweise – bedürfen der Genehmigung durch die FGW-Geschäftsstelle.

Die Technischen Richtlinien sollen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften oder technischen Standards stehen; sie können jedoch infolge der Darstellung neuer Entwicklungen der Technik Erkenntnisse enthalten, die von Angaben in Rechtsvorschriften abweichen. Hierauf muss jeweils hingewiesen werden.

2.2      Einleiten einer Richtlinienarbeit

Vorschläge für neu zu erarbeitende Richtlinien können von jedem Mitglied an die Geschäftsführung der FGW herangetragen werden. Dies gilt auch für die Erarbeitung einer neuen Revision bestehender Richtlinien.

Folgende Punkte werden vor dem Beschluss zur Arbeitsaufnahme geprüft:

  • Aktueller Bedarf einer neuen Richtlinie
  • Bereitschaft der Mitglieder zur Mitarbeit
  • Eingliederung notwendiger Arbeiten in bestehende Fachausschüsse
  • Abschätzung des inhaltlichen und zeitlichen Rahmens.

2.3      Obleute

Gemäß Beschluss des Treffens „Richtlinien-Koordinierung“ vom 12.07.1999 werden die Obleute folgender Bereiche von den aufgeführten Messinstituten gestellt:

  • Schall (Teil 1)                                                   Deutsches Windenergieinstitut GmbH
  • Leistungskurve (Teil 2 und 5)                            WIND-consult GmbH
  • Elektrische Eigenschaften (Teil 3 und 4)            WINDTEST Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH.

Für später gegründete Fachausschüsse ist der jeweilige Obmann von den Teilnehmern zu wählen. Der zur Wahl stehende Obmann ist Mitglied der FGW und sollte Mitarbeiter eines für das entsprechende Fachgebiet nach DIN EN  ISO/IEC 17025 akkreditierten Messinstitutes sein.

Für den Wahlvorgang gilt Folgendes:

  • Wahlberechtigt sind ausschließlich FGW-Mitglieder
  • Jedes FGW-Mitglied hat eine Stimme
  • Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt
  • Entscheidend ist die relative Mehrheit
  • Turnusmäßige Neu-/Wiederwahl: 3 Jahre

2.4      Kostenregelung der Teilnahme

Für Mitglieder der FGW ist die Teilnahme an sämtlichen FGW-Gremien mit der Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages abgegolten. Grundsätzlich sollte die Gremienarbeit auf Mitglieder der FGW beschränkt sein.

Für Gäste ist die Teilnahme an den FGW-Gremien grundsätzlich kostenlos.

Unternehmen, denen eine Mitgliedschaft in der FGW nicht möglich ist, entrichten für ihre Teilnahme an den Fachausschüssen jährlich einen Betrag, welcher identisch ist mit dem für sie regulären Mitgliedsbeitrag. Diese Nichtmitglieder haben das Stimmrecht. Eine Einladung zu den Sitzungen erfolgt nach Eingang des Betrags. Ausnahmen: Um die Arbeit der FGW-Gremien kennen zu lernen, können Nichtmitglieder unentgeltlich an einer Sitzung eines Fachausschusses bzw. eines Arbeitskreises teilnehmen.

2.5      Veröffentlichung und Verbreitung der Technischen Richtlinien

Die Technischen Richtlinien werden allein von der FGW-Geschäftsstelle herausgegeben. Die Herausgabe einer neuen Revision wird auf der Internetpräsenz der FGW bekannt gegeben. Hier existiert auch eine Übersicht über die geltenden Revisionen aller Technischen Richtlinien.

2.6      Urheberrecht

Die FGW hat als Herausgeber der Technischen Richtlinien für die Rechte aus dem Urheberrecht an den Entwürfen der Technischen Richtlinien und den Technischen Richtlinien sowie an allen sonstigen damit verbundenen Beilagen, z. B. Programmen auf Datenträgern. Demgemäß stehen der FGW insbesondere das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht sowie das Recht zu, die Technischen Richtlinien fortzuschreiben. Die Beteiligung an der Richtlinienarbeit der FGW schließt die Erklärung aller Beteiligten mit ein, dass sie die nach Urheberrechtsgesetz übertragbaren Rechte der FGW zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung übertragen, insbesondere die Überführung in andere Regelwerke. Ein Geltendmachen von Rechten einzelner an den Ergebnissen der Richtlinienarbeit ist mit dem Wesen dieser Arbeit als einer Gemeinschaftsarbeit nicht vereinbar.

Baut die erarbeitete Richtlinie auf urheberrechtlich geschützten Werken Dritter auf, sind gegebenenfalls bezüglich der Veröffentlichung gegenseitige Absprachen zu treffen.

Eine Weitergabe der Nutzungs- und Verwertungsrechte von Technischer Richtlinien an Dritte ist der FGW-Geschäftsstelle vorbehalten.

2.7      Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung wurde im schriftlichen Verfahren durch den Vorstand der FGW am 06.09.2005 beschlossen und tritt mit dem 01.01.2006 in Kraft.

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