Im einstufigen REV werden die Vergütungssätze mit Hilfe von Korrekturfaktoren an die jeweilige SG angepasst. Im Gegensatz zur zweistufigen Systematik wird die SG nicht erst nach fünf Jahren berechnet, sondern muss schon zur Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Hierfür ist die SG durch ein Ertragsgutachten beim Netzbetreiber zu belegen. Die Überprüfung der SG nach Inbetriebnahme erfolgt nach dem fünften, zehnten und fünfzehnten Betriebsjahr. Hierfür werden als SE die real eingespeisten Energiemengen unter Berücksichtigung der sogenannten fiktiven Strommengen herangezogen. Das Verfahren zur Bestimmung des SE vor Inbetriebnahme ist im Anhang C der TR 6 beschrieben. Die Bestimmung des SE nach Inbetriebnahme wird in der Technischen Richtlinie 10 “ Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ beschrieben.
Standortgüte vor Inbetriebnahme
Der Standortgütenachweis vor Inbetriebnahme soll aufgrund eines Ertragsgutachtens nach der TR 6 erfolgen. Zur Ausstellung dieses Gutachtens sind nur akkreditierte Unternehmen zugelassen. Hier finden Sie eine Liste der momentan akkreditierten Gutachter.
Der Anhang C der TR 6 beschreibt das Verfahren zur „Bestimmung der Standortgüte zur Inbetriebnahme gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetzt (EEG 2017)“. Der SE vor Inbetriebnahme wird aus dem Bruttostromertrag abzüglich der im EEG 2017 Anhang 2 definierten Verlustfaktoren ermittelt. Zur Bestimmung der SG werden SE und Referenzertrag ins Verhältnis gesetzt. Die TR 6 kann bei der FGW erworben werden.
Überprüfung der Standortgüte nach Inbetriebnahme
Das EEG 2017 gibt vor, dass die SG nach 5, 10 und 15 Betriebsjahren überprüft werden muss. Anhand von vorgehaltenen Betriebsdaten soll der SE genau betrachtet werden. Bei der Definition des SE gibt es im Vergleich zum EEG 2014, einige Änderungen. Bisher wurden nur die entgangenen Erträge durch das Einspeisemanagement zur eingespeisten Strommenge hinzuaddiert. Laut neuer Definition in Anlage 2 des EEG 2017 müssen zu den eingespeisten Strommengen die sogenannten fiktiven Strommengen hinzuaddiert werden. Bei den fiktiven Strommengen handelt es sich neben den entgangenen Erträgen durch das Einspeisemanagement, um Strommengen, die aus folgenden Gründen nicht erzeugt wurden:
- Technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent
- Sonstige Abschaltung oder Drosselung
Für die Berechnung der fiktiven Strommengen und des SE ist eine detaillierte Betrachtung der Betriebsdaten notwendig. Hierfür muss ein Standortgütenachweis im Sinne der TR 10 von einer akkreditierten Institution erstellt werden.
Zunächst wird die Verfügbarkeit einer Anlage geprüft. Hierfür werden die Statuscodes der WEA in verschiedene Kategorien eingeteilt:
- Verfügbar, Normalbetrieb
- Technisch verfügbar, aber Einschränkungen aus genehmigungsrechtlichen Gründen
- Technisch verfügbar, aber anderweitig berechnete Vergütung wie z.B. Einspeisemanagement, Direktstromvermarktung
- Eingeschränkt oder nicht verfügbar aus anderen Gründen
Nach diesen Kategorien richtet sich die Berechnung der zeitlichen Verfügbarkeit. Aus deren Wert lässt sich das Verfahren zur Berechnung der entgangenen Erträge bestimmen. Bei allen drei Verfahren werden zunächst die entgangenen Erträge durch das Einspeisemanagement berücksichtigt. Bei einer Verfügbarkeit unter 97 % muss eine genaue Analyse der Betriebsdaten erfolgen. Sollte die Verfügbarkeit zwischen 97 % und 98 % liegen, wird ein vereinfachtes Verfahren angewendet, wobei eine prozentuale Hochrechnung des SE erfolgt. Hierbei wird zugrunde gelegt, dass die zeitliche der energetischen Verfügbarkeit entspricht. Bei einer Verfügbarkeit von über 98 % werden lediglich, die durch das Einspeisemanagement verursachten entgangenen Erträge, aufgeschlagen.
Vorzuhaltende Betriebsdaten
Zur späteren Überprüfung und ggf. Anpassung der SG ist nach 5, 10 und 15 Betriebsjahren eine Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen.
Voraussetzung dieser Prüfung ist die Vorhaltung aller erforderlichen Betriebsdaten in den relevanten Zeiträumen seitens der Betreiber. Aus den gesetzlich formulierten Anforderungen ergibt sich die Pflicht, die für die Auswertung benötigten Betriebsdaten lückenlos und nicht veränderbar zu sichern. Diese Pflicht gilt ab Inbetriebnahme der Anlage.
Die vorzuhaltenden Daten umfassen die Betriebsdaten der Anlagen, die zur Bewertung der Anlagenverfügbarkeit nach den gesetzlichen Kriterien sowie der Berechnung ggf. entgangener Erträge notwendig sind. Die darin aufgeführten Anlagenparameter jeder betroffenen WEA, sind als eine durch das Anlagensteuerungssystem (SCADA) aufgezeichnete Zeitreihe zu sichern. Genaue Angaben zu den vorzuhaltenden Betriebsdaten und Dokumentationen finden sich in der TR 10.