Der Richtlinienverkauf der FGW ist umgezogen und findet sich nun hier.
Die Vorgaben gemäß § 19 SyStabV verweisen auf die inzwischen revisionierte Technische Richtlinie TR 8 REv. 6, Anhang F, Kapitel 3.3 und lauten wie folgt:
"Das Prüfprotokoll sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
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Bezeichnung Anlage und Betreiber
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Datum der Prüfungen
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Prüfer, Unternehmen des Prüfers
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Beschreibung und Bezeichnung des Prüfobjektes (Schutzsystem)
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Schutzeinrichtung (Typ, Gerätenummer und Softwarestand)
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Einbauort der Schutzeinrichtung und des Leistungsschalters
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Wandlerbezeichnung und Übersetzungsverhältnis
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Übersetzungsverhältnis des Maschinentransformators (bei Prüfung auf der Niederspannungsseite)
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verwendete Messgrößen des Spannungsschutzes (ULL oder ULE)
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Bezugsgrößen der Schutzeinrichtung
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Bezeichnung der Prüfmittel und Beschreibung Prüfaufbau
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Prüfeinrichtung (Typ und letzte Kalibrierung)
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Anschluss der Prüfeinrichtung
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Vorgaben des Netzbetreibers
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Dokumentation der Prüfungen und der Prüfergebnisse
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Bemerkungen
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Unterschrift (falls automatisch erstellt, nicht notwendig)".
Die TR 8 wird von den zuständigen Gremien angepasst, um den Stand der Technik kontinuierlich abzubilden.
Die Vorgaben für Schutzprüfprotokolle wurden aus diesem Grund in die TR 3, Anhang K, Kapitel 1.3.4 verschoben.