SyStabV-Verweis

Der Richtlinienverkauf der FGW ist umgezogen und findet sich nun hier.

 

Die Vorgaben gemäß § 19 SyStabV verweisen auf die inzwischen revisionierte Technische Richtlinie TR 8 REv. 6, Anhang F, Kapitel 3.3 und lauten wie folgt:


 

"Das Prüfprotokoll sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
  • Bezeichnung Anlage und Betreiber
  • Datum der Prüfungen
  • Prüfer, Unternehmen des Prüfers
  • Beschreibung und Bezeichnung des Prüfobjektes (Schutzsystem)
    
    
    • Schutzeinrichtung (Typ, Gerätenummer und Softwarestand)
    • Einbauort der Schutzeinrichtung und des Leistungsschalters
    • Wandlerbezeichnung und Übersetzungsverhältnis
    • Übersetzungsverhältnis des Maschinentransformators (bei Prüfung auf der Niederspannungsseite)
    • verwendete Messgrößen des Spannungsschutzes (ULL oder ULE)
    • Bezugsgrößen der Schutzeinrichtung
  • Bezeichnung der Prüfmittel und Beschreibung Prüfaufbau
    • Prüfeinrichtung (Typ und letzte Kalibrierung)
    • Anschluss der Prüfeinrichtung
  • Vorgaben des Netzbetreibers
  • Dokumentation der Prüfungen und der Prüfergebnisse
  • Bemerkungen
  • Unterschrift (falls automatisch erstellt, nicht notwendig)".

 


Die TR 8 wird von den zuständigen Gremien angepasst, um den Stand der Technik kontinuierlich abzubilden.

Die Vorgaben für Schutzprüfprotokolle wurden aus diesem Grund in die TR 3, Anhang K, Kapitel 1.3.4 verschoben.