27 Aug. Information für Anlagenhersteller zur Veröffentlichung von Referenzerträgen für Redispatch
Berlin, 27.08.2024 – Information für Anlagenhersteller zur Veröffentlichung von Referenzerträgen für Redispatch
Informationsblatt: Treuhänderische Verwaltung von Referenzerträgen und Leistungskennlinien im Rahmen der
Vergütung von Windenergieanlagen nach EEG
Für die Abschaltung oder Drosselung der Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen – insbesondere Windparks – durch den Netzbetreiber stehen dem Betreiber nach dem EEG Ausgleichszahlungen zu. Die Ausfallarbeit und die Ausgleichszahlung wurde früher durch den Betreiber ermittelt (Einspeisemanagement), ist aber seit der EEG-Novelle 2021 durch den Netzbetreiber zu berechnen. Dafür benötigt der Netzbetreiber u.a. eine Referenz-Leistungskennlinie nach FGW TR 2. Diese kann direkt durch den Betreiber oder üblicherweise über die Sammlung der Referenz-Kennlinien bei FGW zur Verfügung gestellt werden. Somit wird für jeden WEA-Typ immer die gleiche Leistungskennlinie (LK) verwendet.
Problematisch ist hierbei, dass die LK bzw. Referenzenergieerträge oft nicht zur Inbetriebnahme vorliegen. Verpflichtend vorliegen muss der Referenzertrag erst nach 5 Jahren Betrieb zum Nachweis der Standortgüte. Damit wird berücksichtigt, dass neue WEA-Typen als Prototypen in Betrieb gehen und eine Vermessung der WEA erst in diesem Zeitraum stattfinden kann. Die Ermittlung der Ausfallarbeit kann aber durchaus schon nach kurzer Betriebszeit notwendig sein.
Im Dialog mit Netzbetreibern, Herstellern, Betreibern und der FGW wurde sich dabei auf ein neues Verfahren geeinigt, um schon vor Ablauf der 5 Jahre nach Inbetriebnahme eine Entschädigung und Berechnung der Ausfallarbeit anhand zentralisiert verwalteter Leistungskennlinien zu ermöglichen.